Kautionspolice
Kautionskassen vermitteln speziell auf private und gewerbliche Mietverhältnisse zugeschnittene Bürgschaften, die von Banken oder Versicherungen gestellt werden. Diese Produkte werden im deutschsprachigen Raum als Kautionsversicherungen, Kautionsbürgschaften oder Kautionspolicen verkauft und finden seit einigen Jahren wachsende Anwendung.
Die Zustimmung des Vermieters zu dieser Variante der Mietsicherheit vorausgesetzt, können Mieter anstelle der Barkaution eine Bürgschaftsurkunde aushändigen. Dieser ist der durch eine Bank oder eine Versicherung verbürgte Betrag zu entnehmen – er entspricht der vereinbarten Kautionshöhe. Die Urkunde berechtigt den Vermieter, den verbürgten Betrag jederzeit ohne weitere Nachweise beim Versicherer in Anspruch zu nehmen.
Es gilt die Bonität des Bürgschaftsgebers
Die bürgende Bank oder Versicherung wird in aller Regel eine einwandfreie Bonität aufweisen und kein Ausfallrisiko darstellen. Nach dem Ende des Mietvertrags ist der Vermieter berechtigt, eventuelle Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen aus der Bürgschaft zu bedienen. Über den verbürgten Betrag hinausgehende Forderungen und solche, die nicht im direkten
Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, sind von der Kautionspolice nicht abgedeckt.
Fordert der Vermieter den Bürgschaftsbetrag ganz oder teilweise an wird der Versicherer den Betrag auszahlen. Zwischen den Kautionskassen am Markt gibt es allerdings Unterschiede im Hinblick auf Möglichkeiten der Einrede durch den Mieter. Bei einigen Anbietern können Mieter gar keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme nehmen, bei anderen steht ihnen eine zweiwöchige Einspruchsfrist zu.
Kann der Mieter die Nutzung der Bürgschaft untersagen?
Zu den Vorzügen der klassischen Barkaution gehört aus Sicht des Vermieters die Möglichkeit, jederzeit auf den Kautionsbetrag zugreifen zu können – die Erlaubnis des Mieters muss nicht eingeholt werden. Bei Bürgschaften und Versicherungspolicen kann sich dies anders verhalten. Vor allem Versicherer räumen Mietern eine Einspruchsfrist von bis zu zwei Wochen ein, während der handfeste Beweise (z. B. Bildmaterial oder Übergabeprotokolle) oder ein Gerichtsbeschluss vorgelegt werden sollen, um die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Mieter zu verhindern. Der Antrag auf Bürgschaften wird durch Mieter gestellt, die auch die Kosten tragen. Zumeist wird eine einmalige Gebühr für den Beitritt oder die Bürgschaftsurkunde sowie ein jährlicher Prozentsatz der Bürgschaftssumme erhoben. Die einmaligen Gebühren reichen je nach Anbieter von ca. 10-100 €, die jährlichen Gebühren von ca. 2,5-6,0% der Bürgschaftssumme.
Einmalige und jährliche Kosten
Die Bürgschaftsurkunde wird an den Vermieter ausgehändigt und begründet zusammen mit den Bürgschaftsbedingungen den Anspruch auf die Bürgschaftssumme. Die Bürgschaft kann nicht einseitig durch den Versicherer aufgelöst werden, nur weil der Mieter die Versicherungsbeiträge nicht einlöst. Hier gilt eine strikte Trennung zwischen der rechtlichen Beziehung zwischen Mieter und Versicherung sowie Versicherung und Vermieter. Die Ansprüche aus der Bürgschaft werden bei einer Veräußerung der vermieteten Immobilie auf den Käufer übertragen.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses können Mieter die Bürgschaft in der Regel ohne weitere Kündigungsfrist kündigen, wenn der Vermieter der Haftungsentlassung schriftlich zustimmt, die Bürgschaftsurkunde zurückgibt oder sechs Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses keine Ansprüche angemeldet hat.
Rückforderung durch Bank oder Versicherer
Vermieter sind nicht zur Akzeptanz von Kautionsversicherungen verpflichtet. Sofern diese akzeptiert werden, können die Bürgschaften sowohl für neue als auch für bestehende Mietverträge eingesetzt werden. Ist letzteres der Fall, kann mit dem Vermieter die Rückerstattung der hinterlegten Barkaution im Anschluss an die Übergabe der Bürgschaftsurkunde vereinbart werden. Zahlt die Bank oder Versicherung den Bürgschaftsbetrag ganz oder teilweise aus, sind Mieter zur Rückzahlung des Betrages inklusive möglicher zusätzlicher Kosten (Verzug, Bearbeitungsgebühren usw.) verpflichtet.