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Sicherungsabtretung/Verpfändung

Sicherungsabtretung/Verpfändung

Eine mögliche Alternative zur konventionellen Mietkaution sind Sicherungsabtretungen und Pfänder, mit denen Vermieter mögliche Ansprüche aus einem Mietverhältnis absichern können. In Betracht kommen z. B. Lebensversicherungen, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände. Ein Überblick über Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung und Verpfändung.

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Sicherungsübereignung

Mit einer Sicherungsübereignung wird ein Gegenstand von einer Person auf eine andere übertragen. Möglich ist z. B. die Übertragung von Lebensversicherungen, Bausparverträgen, Wertpapieren oder KfZ. Der Vermieter ist nach der Sicherungsübereignung im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) Eigentümer der übereigneten Sache. Der Mieter kann die Sache jedoch weiterhin nutzen und besitzt einen Anspruch gegen den Vermieter, falls dieser die Sache ohne Eintritt des Sicherungsfalls verwertet.

Der Eintritt des Sicherungsfalls ist bei einem Mietverhältnis gegeben, wenn die vereinbarte Kaution benötigt wird. Im Übereignungsvertrag kann vereinbart werden, dass dem Mieter eine Frist zugestanden wird, innerhalb derer er Bargeld in der beanspruchten Höhe zur Verfügung stellt und dadurch die Verwertung der Sache verhindert.

Für Vermieter bieten Sicherungsübereignungen im Vergleich zu anderen Maßnahmen der Kreditsicherung Vorteile. Insbesondere besteht die Möglichkeit, ohne Rücksprache mit dem Mieter auf den übereigneten Gegenstand zugreifen zu können. Die Zugriffsmöglichkeiten sind bei beweglichen Sachen im unmittelbaren Besitz des Mieters (z. B. übereignete KfZ) allerdings nicht zwingend gewährleistet. Dafür entfallen für Vermieter die Kosten für die Aufbewahrung des Gegenstandes. Rechtlich betrachtet sind Sicherungsübereignungen „nichtakzessorisch“, d.h. Die Existenz der Rechte aus der Übereignung sind nicht an eine bestimmte Forderung gebunden – im Gegensatz etwa zum Pfand.

Pfand als Mietkaution?

Prinzipiell können Mieter und Vermieter auch die Hinterlegung eines Pfandgegenstands als Kautionsersatz vereinbaren. Im Gegensatz zur Sicherungsübereignung bleibt der Mieter dabei Eigentümer des Pfands. Der Vermieter ist jedoch im unmittelbaren Besitz des Pfands und kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen verwerten. Geht der Erlös der Verwertung über die bestehende Forderung hinaus, steht die Differenz dem Mieter zu.

In der Praxis dürfte es für Mieter deutlich einfacher sein, ein Pfand bei einem gewerblichen Pfandleiher zu hinterlegen und dafür Bargeld auszulösen als einen Vermieter zu finden, der sich auf diese Art der Kaution einlässt. Pfandleiher beleihen Wertgegenstände wie Gold, Uhren und Schmuck und verlangen dafür fast immer einen Zinssatz in Höhe von 1,0% pro Monat zzgl. der anfallenden Lager- und Versicherungskosten. Die Kreditlaufzeit beträgt zumeist drei Monate und kann prinzipiell beliebig oft verlängert werden. Unterbleibt nach Fälligkeit die Auslösung des Pfands durch den Kreditnehmer, kann der Pfandleiher den hinterlegten Gegenstand verwerten.

Sicherungsabtretung

Bei einer Sicherungsabtretung tritt der Mieter Forderungen gegenüber Dritten an den Vermieter ab und leistet damit eine Sicherheit für das Mietverhältnis. So können z. B. Forderungen aus Arbeitsverträgen oder Auszahlungsansprüche aus Bankguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen und Co. abgetreten werden. Vor allem bei Sicherungsabtretungen aus Arbeitsverträgen sollten Vermieter allerdings berücksichtigen, dass unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden können und die Abtretung damit unwirksam ist. Unpfändbar ist eine Forderung aus Arbeitsvertägen u.a., soweit sie die Pfändungsfreigrenze berührt.

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