Zugriff des Vermieters auf Kaution während der Mietzeit: Klausel unwirksam
BGH vom 7.5.2014, Az.: VIII ZR 234/13
Gestattet eine Klausel im Mietvertrag es dem Vermieter, die hinterlegte Kaution zum Ausgleich strittiger Forderungen zu verwenden, ist diese Klausel unwirksam. Das entschied der BGH. Die Klausel lautete: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…“
Der BGH stellte klar, dass Sinn und Zweck des in §551 BGB verankerten Treuhandcharakters der Mietkaution gerade darin bestehe, den Mieter vor dem Verlust der Kaution im Fall der Insolvenz des Vermieters zu schützen. Ein vorzeitiger Zugriff stelle aber genau das zur Disposition.