Bürgschaft eines Dritten zur Abwehr der fristlosen Kündigung darf drei Kaltmieten übersteigen
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 379/12 vom 10.4.2013
Dieses Urteil erregte Aufsehen: Die Mietsicherheit kann nach Ansicht des BGH nicht auf drei Monate begrenzt werden, wenn sie in einer Bürgschaft einer dritten Person besteht, mit der die fristlose Kündigung des Mieters verhindert werden soll.
Im verhandelten Fall hatte die Schwester eines Mieters für diesen eine Bürgschaft zugunsten des Vermieters ausgesprochen. Im Gegenzug entnahm der Vermieter angelaufene Mietrückstände dem Kautionskonto und verzichtete auf die fristlose Kündigung. Der Mieter stellte irgendwann die Mietzahlungen ein, woraufhin der Vermieter auf die Bürgschaft zugriff. Die bürgende Partei berief sich auf die im Gesetz festgelegte Obergrenze von drei Nettokaltmieten für Mietsicherheiten. Der BGH verneinte: Eine solche Begrenzung der Mietsicherheit begünstige die fristlose Kündigung des Mieters und diene damit gerade nicht seinem durch den Gesetzgeber beabsichtigten Schutz.